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Wann muss der Jahresabschluss geprüft werden?
Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer und großer Gesellschaften (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG) unterliegen der Pflichtprüfung durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer).

Die Einordnung in die beiden ersten Größenklassen ist davon abhängig, dass an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschritten werden. Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt in der Regel durch Wahl der Gesellschafter.

Wichtig: Soweit Prüfungspflicht besteht, kann ein ungeprüfter Jahresabschluss von der Gesellschafterversammlung nicht wirksam festgestellt werden. Ein auf einem unwirksamen Jahresabschluss beruhender Gewinnausschüttungsbeschluss wäre gleichfalls nichtig und würde steuerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung mit in der Regel unangenehmen steuerlichen Konsequenzen führen. Schließlich kann mit einem nichtigen Jahresabschluss nicht den Offenlegungsvorschriften entsprochen werden.

Fragen?

Die Größenklassenkriterien sind vom Gesetz (§ 267 HGB) wie folgt vorgegeben:

klein
Bilanzsumme < TEUR 4.840
Umsatzerlöse < TEUR 9.680
Arbeitnehmer < 50

mittelgroß
Bilanzsumme TEUR 4.840 bis TEUR 19.250
Umsatzerlöse TEUR 9.680 bis TEUR 38.500
Arbeitnehmer 51 bis 250

groß
Bilanzsumme > TEUR 19.250
Umsatzerlöse > TEUR 38.500
Arbeitnehmer > 250
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