Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer und großer Gesellschaften (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG) unterliegen der Pflichtprüfung durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer).
Die Einordnung in die beiden ersten Größenklassen ist davon abhängig, dass an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschritten werden. Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt in der Regel durch Wahl der Gesellschafter.
Wichtig: Soweit Prüfungspflicht besteht, kann ein ungeprüfter Jahresabschluss von der Gesellschafterversammlung nicht wirksam festgestellt werden. Ein auf einem unwirksamen Jahresabschluss beruhender Gewinnausschüttungsbeschluss wäre gleichfalls nichtig und würde steuerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung mit in der Regel unangenehmen steuerlichen Konsequenzen führen. Schließlich kann mit einem nichtigen Jahresabschluss nicht den Offenlegungsvorschriften entsprochen werden.
