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Offenlegung des Jahresabschlusses
Die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) einer Gesellschaft (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG) müssen bis spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss nebst Lagebericht und Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum Handelsregister des Sitzes ihrer Gesellschaft einreichen. Anschließend ist diese Einreichung unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Große Gesellschaften müssen diese Unterlagen zunächst im Bundesanzeiger bekannt machen und dann mit der Bekanntmachung zum Handelsregister einreichen. Für kleine Gesellschaften gilt, dass nur die Bilanz und der Anhang zum Handelsregister einzureichen sind. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht eingereicht werden. Außerdem braucht der Anhang die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten. Kleine Gesellschaften sind von der Aufstellung des Lageberichts befreit. Wird dennoch auf freiwilliger Basis ein Lagebericht aufgestellt, muss er nicht offengelegt werden.

Für den Fall, dass diese Publizitätspflichten nicht beachtet werden, sieht das HGB ein gegen die Geschäftsführer (durchaus auch wiederholt) festzusetzendes Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro vor. Das Registergericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein, der nunmehr von jedermann gestellt werden kann.

Fragen?

Die Größenklassenkriterien sind vom
Gesetz (§ 267 HGB) wie folgt vorgegeben:

klein
Bilanzsumme < TEUR 4.840
Umsatzerlöse < TEUR 9.680
Arbeitnehmer < 50

mittelgroß
Bilanzsumme TEUR 4.840 bis TEUR 19.250
Umsatzerlöse TEUR 9.680 bis TEUR 38.500
Arbeitnehmer 51 bis 250

groß
Bilanzsumme > TEUR 19.250
Umsatzerlöse > TEUR 38.500
Arbeitnehmer > 250
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