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Die Steuerfahndung steht vor der Tür
Die Steuerfahndung schreitet grundsätzlich nur ein, wenn sie von dem Verdacht einer Steuerhinterziehung Kenntnis erhalten hat. Informationsquellen für die Steuerfahndung sind u.a. Betriebsprüfungen (auch bei Geschäftsfreunden), entlassene Arbeitnehmer und auch anonyme Anzeigen.

Wenn die Beamten der Steuerfahndung bei Ihnen erscheinen, sollten Sie

  • in keinem Fall in Panik ausbrechen, sondern möglichst Ruhe und Besonnenheit bewahren,
  • sich die Legitimation der Beamten sowie den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts zeigen lassen,
  • Ihren steuerlichen Berater anrufen und
  • keinesfalls sogleich Angaben zur Sache machen.

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Ein fehlerhafter Steuerbescheid
Statistisch gesehen ist etwa jeder siebte Steuerbescheid fehlerhaft. Weicht auch der Ihnen vom Finanzamt zugesandte Steuerbescheid von Ihrer eingereichten Erklärung zu Ihrem Nachteil ab, sollten Sie gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Hierfür haben Sie in der Regel einen Monat Zeit. Nach Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist haben Sie nur noch in besonderen Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine Korrektur des Steuerbescheids durchzusetzen.

Der Einspruch ist an das Finanzamt zu richten, das den Steuerbescheid erlassen hat. Er kann auch per Telefax erfolgen. Der Einspruch sollte enthalten:

  • die genaue Bezeichnung des Steuerbescheids, gegen den Sie Einwände erheben
  • den Umfang Ihres Begehrens (z.B. vollständige Berücksichtigung der angefallenen Kosten für die vermietete Wohnung)
  • die Begründung und eventuelle Beweismittel (z.B. Abrechnung des Hausverwalters)

Sollte das Finanzamt Ihrem Einspruch nicht stattgeben, können Sie Klage beim Finanzgericht erheben. Auch wenn Sie im Finanzgerichtsverfahren selbst auftreten dürfen, sollten Sie das Hinzuziehen eines Fachmanns (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) sorgsam überlegen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der beim Finanzgericht Unterlegene beim Bundesfinanzhof, der in der Regel die letzte Instanz ist, Revision einlegen. Vor dem Bundesfinanzhof besteht allerdings Vertretungszwang, d.h. Sie müssen sich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen.

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